· Fachbeitrag · Sonderzahlungen
Inflationsausgleichsprämie: Ist sie an alle ArbN und in gleicher Höhe zu zahlen?
von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln
| ArbG können ihren ArbN eine steuer- und abgabenfreie „Inflationsausgleichsprämie“ in Höhe von bis zu 3.000 EUR auszahlen. Das regelt der neue § 3 Nr. 11c EStG. Hier stellen sich nun Fragen zur Gleichbehandlung von ArbN: Müssen ArbG die Prämie einheitlich an alle zahlen? Darf differenziert werden, und wenn ja, nach welchen Kriterien? Sind Unterschiede in der Höhe der Zahlungen zulässig? |
1. Erste Hürde: Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz
Soll die Inflationsausgleichsprämie nicht einheitlich an alle ArbN ausgezahlt werden, muss der ArbG zunächst den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Als allgemeine Regel verbietet er eine willkürliche, d. h. sachlich unbegründete Durchbrechung allgemeiner oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner ArbN.
a) Bildung von Arbeitnehmergruppen nötig
Die Gleichbehandlung muss innerhalb vergleichbarer ArbN-Gruppen sichergestellt sein. Aus diesem Grund sind Gruppen zu bilden, innerhalb derer die ArbN gleichbehandelt werden müssen.
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