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  • 16.03.2023 · Nachricht · Tarifrecht

    Höherer Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit

    | Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige, verstößt dann nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. Dieser muss aus dem Tarifvertrag erkennbar sein. |