18.12.2020 · Nachricht · Teilzeittätigkeit
Klage einer Rektorin auf Entlastung und Freizeitausgleich erfolglos
| Der Antrag einer Rektorin, ihr eine Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben entsprechend der Teilzeit (86 Prozent) zu gewähren, ist unzulässig. |
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