· Fachbeitrag · Urlaub
Aktuelle Rechtsprechung zum Urlaubsrecht
von Dr. Daniel Welker und Anton Manhart
| Im außertariflichen Bereich regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) den Anspruch aller ArbN - auch geringfügig Beschäftigter und Ferienarbeiter - auf Erholungsurlaub, der in jedem Kalenderjahr geltend gemacht werden kann. Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ ist hier aufgehoben, der Vergütungsanspruch bleibt dem ArbN für die Urlaubsdauer erhalten. In einigen Bundesländern ist zusätzlicher Bildungsurlaub geregelt. |
1. Gesetzliche Vorschriften
Neben dem BUrlG existieren auch noch ergänzende Vorschriften, wonach zusätzlicher Urlaub verlangt werden kann, z.B. für Schwerbehinderte fünf zusätzliche Urlaubstage nach § 125 SGB IX. Tarifverträge gelten nur, wenn beide Arbeitsvertragspartner auch Parteien des Tarifvertrags sind, dieser vom Gesetzgeber für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung zwischen ArbG und ArbN arbeitsvertraglich vereinbart ist.
2. Urlaubsdauer, Wartezeit, Teilzeitbeschäftigung
2.1 Gesetzlicher Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Anspruch beträgt 24 Werktage, wobei die Verteilung der Wochenarbeitszeit von Bedeutung ist. Als Werktage gelten nach § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Unter Einbeziehung der Samstage geht das Gesetz von einem Mindesturlaub von vier Wochen aus. Dieser soll möglichst zusammenhängend gewährt werden, wenn nicht dringende betriebliche oder persönliche Gründe entgegenstehen. Der ArbN kann auf einen Urlaub von mindestens zwölf zusammenhängenden Werktagen aber bestehen. Tarifverträge beinhalten häufig eine Urlaubsdauer von 30 Arbeitstagen.
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