· Fachbeitrag · Urlaub
Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub
| Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen. Dies setzt aber eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Sind während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, sind Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte ArbN zu behandeln, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. |
Sachverhalt
Die ArbN ist als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beim ArbG beschäftigt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu.
Ab dem 1.4.20 galt für die ArbN infolge der Coronapandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. Im Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 gewährte der ArbG ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub. Die ArbN ist der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des ArbN, sondern im Interesse des ArbG. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne der ArbG die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle.
Entscheidungsgründe
Das LAG Düsseldorf (12.3.21, 6 Sa 824/20, Abruf-Nr. 221200) wies die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Essen ab. Aufgrund der Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 habe die ArbN in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 BUrlG erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr daher nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen gewesen. Das würde sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen, setze dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben worden seien, seien Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte ArbN zu behandeln, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen sei.
Relevanz für die Praxis
Das LAG Düsseldorf betonte, dass seine Rechtsprechung auch dem Europäischen Recht entsprechen würde, weil nach dem EuGH während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit, noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des BUrlG. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit einer AU zu vergleichen. Auch der Umstand, dass die Kurzarbeit der ArbN durch die Coronapandemie veranlasst sei, habe daran nichts geändert. Das LAG ließ die Revision zu.