· Fachbeitrag · Urlaub/Freistellung
Sommerzeit = Urlaubszeit: Was gilt nach dem Lockout für ArbN und ArbG?
| Die Sommerzeit steht bevor und damit auch der Wunsch der ArbN, in den Urlaub zu gehen. Doch das steht im Spannungsverhältnis zu den Wünschen der ArbG, die nach wochenlanger Kurzarbeit in der Corona-Krise jetzt ihren Betrieb auf „volle Fahrt voraus“‒ mit möglichst vielen ArbN ‒ stellen möchten. Welche Auswirkungen das auf die Urlaubsansprüche hat, beschreibt anhand einiger Praxisfälle der folgende Beitrag. |
1. Zunächst: Was gilt bei Arbeitszeitkonten, Urlaub & Co.?
Wenn beim ArbG eine Vereinbarung über die Führung und Ausgestaltung eines Arbeitszeitkontos durch Tarifvertrag oder Individualarbeitsvertrag mit allen oder einem Teil der ArbN getroffen worden ist, können die nach Maßgabe der jeweiligen Regelung gegebenen Möglichkeiten auch im Rahmen der Corona-Pandemie genutzt werden. Dies bedeutet, dass vorhandene Plus-stunden ab- bzw. Minusstunden aufgebaut werden können. Zu beachten ist aber, dass solche Maßnahmen nur zur Überbrückung relativ kurzer Durststrecken geeignet sind und keine schnelle Steigerung der Liquidität bringen.
Auch der Einsatz von Erholungsurlaub ist nur bei hohen noch offenstehenden Urlaubssalden der ArbN und deren Bereitschaft, den Urlaub in Absprache mit dem ArbG in den Zeitraum der Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs während der Pandemie zu verlegen, ein effizientes Mittel, den Herausforderungen der Corona-Krise zu begegnen.
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