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  • · Fachbeitrag · Urlaubsabgeltung

    Urlaubabgeltung unterliegt Ausschlussfristen

    • 1. Der Anspruch des ArbN auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs unterliegt als reiner Geldanspruch den tariflichen Ausschlussfristen. Er entsteht ohne abweichende Vereinbarungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird auch zu diesem Zeitpunkt fällig.
    • 2. In der Erhebung einer Kündigungsschutzklage liegt keine schriftliche Geltendmachung der Urlaubsabgeltung, da diese gerade die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt.
    • 3. Ein Verstoß des ArbG gegen Pflichten aus dem NachweisG allein hindert den ArbG nicht, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Eine solche Berufung ist nicht treuwidrig nach § 242 BGB.

    (BAG 21.2.12, 9 AZR 486/10, Abruf-Nr. 121785).

    Sachverhalt

    Der ArbN verlangt vom ArbG Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs aus den Jahren 2007 und 2008. Er war beim ArbG vom 1.7.84 bis zum 31.3.08 tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemeinverbindliche MTV des bayerischen Groß- und Außenhandels in der Fassung vom 23.6.97 (MTV) Anwendung. Nach § 18 MTV müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber der Geschäftsleitung zunächst mündlich, bei Erfolglosigkeit schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden geltend gemacht werden. Der Arbeitsvertrag des ArbN enthielt keinen Hinweis auf den MTV.

     

    Der ArbN war vom 6.6.07 bis mindestens 1.8.08 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Der ArbG gewährte ihm weder für 2007 noch für 2008 Urlaub. Nach einer Kündigung durch den ArbG schlossen die Parteien am 24.10.07 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis am 31.8.08 endete. Mit Schreiben vom 30.10.07 führte der ArbN aus, ihm stünden noch 25 Tage Resturlaub für 2007 zu, für die Arbeitszeit in 2008 würden noch sechs Urlaubstage entstehen. Mit Schreiben vom 23.2.09 verlangte er unter anderem den gesetzlichen Urlaub aus den Jahren 2007 und 2008 abzugelten. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

     

    Praxishinweis

    Das BAG hat klargestellt, dass auf den Urlaubsabgeltungsanspruch die Ausschlussfrist des § 18 MTV Anwendung findet. Fällig wird der Abgeltungsanspruch, wenn er entsteht. Das ist der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unerheblich sei, ob der ArbN dann arbeitsunfähig sei. In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liege keine schriftliche Geltendmachung der Urlaubsabgeltung, da diese nicht vom Erfolg der Kündigungsschutzklage, sondern von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhänge. Auch ein möglicher Verstoß des ArbG gegen § 2 Abs. 1 S. 1, 3 S. 1 NachweisG sei unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs weder geeignet, dem ArbG eine Berufung auf die Ausschlussfrist zu verwehren noch Schadenersatzansprüche des ArbN zu begründen. Nachdem die Rechtsnatur des Urlaubsabgeltungsanspruchs lange umstritten war, findet der 10. Senat hier klare Worte. Nun geht die Rechtsprechung (BAG 9.8.11, 9 AZR 365/10, Abruf-Nr. 120837, AA 12, 64) davon aus, dass die Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch ist und denselben tariflichen Regelungen unterfällt wie alle Zahlungsansprüche.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 131 | ID 34429360