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  • · Fachbeitrag · Urlaubsanspruch

    Urlaubsansprüche Langzeiterkrankter im ruhenden Arbeitsverhältnis

    Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach § 13 Abs. 1 S. 1 BUrlG steht nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Bei langjährig arbeitsunfähigen ArbN ist § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG europarechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Dies gilt auch, wenn der ArbN eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und der Tarifvertrag bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Rentenbezugs ruht (BAG 7.8.12, 9 AZR 353/10, Abruf-Nr. 122460).

    Sachverhalt

    Die schwerbehinderte ArbN war im Zeitraum zwischen dem 1.7.01 bis zum 31.3.09 beim ArbG, der eine Rehabilitationsklinik betreibt, als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Regelungen des TVöD Anwendung. Im Jahr 2004 erkrankte die ArbN arbeitsunfähig und bezog ab dem 20.12.04 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde die Tätigkeit nicht mehr aufgenommen. Der einschlägige TVöD bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit ruht. Zudem vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel.

     

    Die ArbN beansprucht die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009, somit insgesamt einen Betrag in Höhe von 18.841,05 EUR brutto. Das Arbeitsgericht und das LAG Baden-Württemberg (29.4.10, 11 Sa 64/09) haben der Klage bezüglich der Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 13.403,70 EUR brutto stattgegeben und die Klage hinsichtlich der Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abgewiesen. Die Revision der ArbG zum BAG war zum großen Teil erfolgreich.