· Fachbeitrag · Verzugslohn
Kein Annahmeverzug durch eine unzumutbare Prozessbeschäftigung
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Kündigt der ArbG fristlos, weil er die weitere Beschäftigung des ArbN für unzumutbar hält, bietet aber gleichwohl eine Prozessbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen an, spricht wegen dieses widersprüchlichen Verhaltens eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um kein ernst gemeintes Angebot handelt. Ein solcher ArbN unterlässt meist zumindest dann nicht böswillig anderweitigen Verdienst, wenn er das Angebot der Prozessbeschäftigung ablehnt, solange die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht zumindest erstinstanzlich geklärt sind. |
Sachverhalt
Der ArbN begehrt die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung. Der ArbG sprach eine verhaltensbedingte Änderungskündigung aus. Nachdem der ArbN das Änderungsangebot abgelehnt hatte und auch nicht zur Arbeit erschienen war, kündigte der ArbG auch noch außerordentlich. Dies erfolgte mit dem Hinweis, dass der ArbN im Falle der Ablehnung dieser außerordentlichen Kündigung zum Arbeitsantritt erwartet werde. Auch dieser Aufforderung folgte der ArbN nicht. Im Kündigungsschutzprozess wurde rechtskräftig festgestellt, dass beide Kündigungen das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst haben.
Der ArbN ist der Ansicht, der ArbG habe sich aufgrund seiner unwirksamen Kündigungen im Annahmeverzug befunden. Eine Weiterarbeit sei ihm nicht zumutbar gewesen, da der ArbG ihn zu Unrecht mit Vorwürfen überzogen und seine Person herabgewürdigt habe. Die Klage wurde in den Vorinstanzen insoweit abgewiesen (Sächsisches LAG 1.11.21, 1 Sa 330/20, Abruf-Nr. 230366).
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