· Fachbeitrag · Vollstreckbarkeit eines Vergleichs
Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses
von Ass. jur. Petra Wronewitz, Bonn
| Ein Vergleich, in dem die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses mit „guter“ Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie eine dementsprechende Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel vereinbart wird, ist nur im Hinblick auf das qualifizierte Endzeugnis vollstreckbar. Im Übrigen mangelt es dem Titel an der notwendigen Bestimmtheit. |
Sachverhalt
ArbN und ArbG schlossen vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a. M. einen gerichtlichen Vergleich (27.4.18, 8 Ca 6161/17). Ziffer 4 lautete: „… Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Endzeugnis mit jeweils ‚guter‘ Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie einer dementsprechenden Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel zu erteilen und zu übersenden...“.
Jetzt streiten die Parteien über die Erteilung und den Inhalt des Zeugnisses. Der ArbN ist der Ansicht, dass der ArbG seiner Verpflichtung aus dem Vergleich nicht nachgekommen sei. Er beantragte, ein Zwangsgeld festzusetzen. Dem ist das Arbeitsgericht nachgekommen. Dagegen wehrte sich der ArbG mit einer sofortigen Beschwerde. Er habe das Zeugnis per Post an seinen ehemaligen ArbN versandt. Zu den Akten reichte er ein Arbeitszeugnis, dass mit einem Adressfeld versehen war, und lautete: „…Herr A, geboren am xx.xx.1981 in ..., war vom 1.1.17 bis 14.8.17 als Mitarbeiter im Bereich Industriekletterer in unserem Unternehmen beschäftigt. Die Muster GmbH ist ein Automobilzulieferer mit Sitz in Musterstadt...“.
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