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  • · Nachricht · Vorsorge

    Betriebliche Altersvorsorge: Was Arbeitnehmer beim Jobwechsel beachten sollten

    | Clever sparen: Die betriebliche Altersvorsorge - kurz bAV - ist für Arbeitnehmer aufgrund der staatlichen Förderung eine attraktive Möglichkeit, zusätzlich für die Rente vorzusorgen. Steht ein Jobwechsel an, kann die bAV sogar zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden. Der Beitrag erklärt, was es dabei zu beachten gilt. |

     

    Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Lassen sich Arbeitnehmer beispielsweise einen Teil ihres Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln, sparen sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. „Bis zu 232 Euro können pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei eingezahlt werden. Bei der Entgeltumwandlung zieht der Arbeitgeber die Beiträge direkt vom Bruttolohn ab. Da das Bruttogehalt reduziert wird, fallen automatisch weniger Steuern und Abgaben an“, sagt CosmosDirekt-Vorsorgeexpertin Silke Barth. Konkret heißt das: Der Arbeitnehmer zahlt effektiv weniger als den eingezahlten Beitrag aus dem eigenen Geldbeutel.

     

    • Ein Rechenbeispiel (1):

    Das Nettogehalt von Frau T. beträgt 1.898 EUR. Investiert sie monatlich 150 EUR in eine betriebliche Altersvorsorge, bekommt sie 1.821 EUR netto. Sie hat also nur 77 Euro weniger auf ihrem Konto als ohne bAV.

     

     

    Doch was geschieht, wenn ein Jobwechsel und damit ein „Umzug“ der betrieblichen Altersvorsorge bevor steht? Vorsorge-Expertin Silke Barth gibt Tipps, wie man auch beim neuen Arbeitgeber von den Vorteilen profitieren kann.

     

    Tipp 1: Die Rente zum neuen Arbeitgeber mitnehmen

    Sie können Ihre bAV zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. Bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds haben Sie sogar einen Rechtsanspruch darauf. Hierbei kann der neue Arbeitgeber entscheiden, ob er

     

    • die bestehende bAV unverändert übernimmt oder
    • das Guthaben auf einen neuen Anbieter überträgt oder sogar
    • in eine andere Form der bAV überträgt.

     

    Tipp 2: Konditionen und Umsetzung mit dem neuen Arbeitgeber klären

    Wichtig ist: Bereits während der Gehaltsverhandlung das Thema ansprechen. Welche Form der bAV bietet das Unternehmen an? Beteiligt sich der Arbeitgeber womöglich mit einem Zuschuss oder finanziert er die bAV sogar ganz? Zu welchen Konditionen und in welcher Form wird die bestehende bAV vom neuen Arbeitgeber übernommen?

     

    Tipp 3: Vor- und Nachteile der neuen bAV abwägen

    Grundsätzlich sollte man die Vorteile der bAV auch beim neuen Arbeitgeber nutzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es dabei sinnvoll sein, sich gegen eine Übertragung der alten bAV zu entscheiden, wenn etwa der neuen bAV bestimmte - für den Arbeitnehmer wichtige - Leistungsmerkmale, wie z.B. Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenen-Schutz fehlen. Dann empfiehlt es sich, den alten Vertrag mit privaten Mitteln fortzuführen und zusätzlich in die bAV des neuen Arbeitgebers einzusteigen.

     

    Tipp 4: Mehr Flexibilität durch Vorsorgemix

    Die betriebliche Altersvorsorge ist nur eine von vielen Möglichkeiten, die gesetzliche Rente aufzustocken. Wer sich zusätzliche finanzielle Spielräume im Alter schaffen will, sollte nicht allein auf die bAV setzen. So können Vorsorgesparer beispielsweise mit der Riester-Rente von der staatlichen Förderung und zusätzlichen Steuervorteilen profitieren. Alle Einzahlungen inklusive der staatlichen Zulagen können steuerlich geltend gemacht werden. Besonders für Familien mit Kindern lohnt sich „Riestern“ aufgrund der staatlichen Zulagen, in besonderem Maße. Wer für´s Alter vorsorgen, aber dennoch auf jederzeitige Verfügbarkeit setzt, der ist mit einer der neuen flexiblen Vorsorgeformen gut beraten.

     

    Hinweise

    • (1) Das Berechnungsbeispiel basiert auf folgenden Annahmen: Arbeitnehmerin, 30 Jahre alt, ledig, mtl. Bruttogehalt 3.000 EUR, Entgeltumwandlung 150 EUR mtl. (Werte gerundet)
    • Quelle: http://www.cosmosdirekt.de/versicherungstipp-bav-tipps-beim-jobwechsel
    Quelle: ID 39504330