· Fachbeitrag · Weiterbeschäftigungsanspruch
Freistellungsklausel kann Anspruch des Chefarztes auf Weiterbeschäftigung entgegenstehen
von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Eine Klausel, die ein Freistellungsrecht des ArbG nach dem Ausspruch einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist vorsieht, ist jedenfalls dann nicht offensichtlich unwirksam, wenn es sich bei dem freigestellten ArbN um einen Mitarbeiter in leitender herausgehobener Stellung handelt (LAG Hamm 13.2.15, 18 SaGa 1/15, Abruf-Nr. 177255 ). |
Sachverhalt
Einer Chefärztin für Neurologie, die ab März 2008 in einem Krankenhaus tätig war, wurde Ende November 2014 ordentlich gekündigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.6.15. Zuletzt bezog sie ein Jahresgehalt von etwa 465.000 EUR. Anlass waren Unstimmigkeiten zwischen der ArbN und dem Anfang Januar 2014 neu eingestellten Chefarzt für Orthopädie und Unfallchirurgie.
Der ArbG stellte die ArbN ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung unter Bezugnahme auf eine sogenannte „Freistellungsklausel“ im Chefarztvertrag frei. Danach darf der ArbG im Fall der Kündigung den ArbN unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung etwaiger restlicher Urlaubsansprüche freistellen. Gegen die ordentliche Kündigung erhob die ArbN fristgerecht Kündigungsschutzklage. Zudem stellte sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem sie die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist begehrte. Das Arbeitsgericht Bielefeld hat die einstweilige Verfügung erlassen. Die Berufung des ArbG war erfolgreich.
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