· Fachbeitrag · Werbungskosten
Motorschaden wegen Falschbetankung: BFH ist jetzt am Zug
| Hat der ArbN während der Fahrt zur Arbeit oder einer anderen dienstlichen Fahrt versehentlich den falschen Sprit getankt, sodass daraufhin der Motor schlapp gemacht hat, kann er die Reparaturkosten als Werbungskosten geltend machen. |
So hat es das FG Niedersachsen (24.4.13, 9 K 218/12, Abruf-Nr. 131657) entschieden. Jetzt ist der BFH am Zug.
Wichtig | Die Finanzverwaltung hat wie erwartet Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 29/13). Will das Finanzamt also die Werbungskosten für die Reparatur eines Motorschadens nicht anerkennen, der auf eine Falschbetankung zurückgeht, müssen Sie für Ihren Mandanten Einspruch einlegen und sich mit Hinweis auf das BFH-Verfahren ein Ruhen des Verfahrens sichern.
Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 145 | ID 42235686