· Fachbeitrag · Zuschläge
„Nachtarbeit“ versus „Schichtarbeit“ - der Unterschied macht‘s!
von Ass. jur. Petra Wronewitz, Bonn
| Ein ArbN, der auf Dauer in der Nachtschicht arbeitet, hat Anspruch auf den tariflichen Nachtschichtzuschlag nach § 11 Abs. 3 Ziff. 1 Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer/Innen und für Angestellte des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern, gültig ab 1.1.15 (MTV). Erst ein Wechselschichteinsatz oder ein kurzfristiges Abweichen von der Normalarbeitszeit lässt den Nachtschichtzuschlag entfallen. |
Sachverhalt
Ein Staplerfahrer arbeitet auf eigenen Wunsch bei seinem ArbG stets in der Schicht von 20:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Auf das Arbeitsverhältnis findet der MTV Anwendung. Der ArbN erhält
- einen Schichtzuschlag von fünf Prozent,
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