· Fachbeitrag · AGB
Aufgepasst bei der Rückzahlungsklausel von Fortbildungskosten!
von RA und VorsRiLAG a. D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch und FAArbR Oliver Stemmer, Essen
| Manche ArbG vereinbaren die Übernahme der Kosten einer Fortbildung des ArbN in einem Fortbildungsvertrag. Darin verpflichtet sich der ArbN, in einem bestimmten Zeitraum weiter tätig zu sein. Kommt es nicht zu dieser Weiterbeschäftigung aus Gründen in der Person des ArbN, verlangt der ArbG aus dem Fortbildungsvertrag häufig die volle oder jedenfalls anteilige Rückzahlung der Fortbildungskosten. Ist das so einfach möglich? Das BAG hat hierzu eine weitere, sehr interessante Entscheidung getroffen. |
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Die ArbG (Klägerin) betreibt eine Reha-Klinik. Die Beklagte war dort als Altenpflegerin beschäftigt. Die Parteien schlossen einen Fortbildungsvertrag, demzufolge die ArbN in der Zeit vom 4.6 bis zum 3.12.19 an 18 Arbeitstagen an einer Fortbildung zum „Fachtherapeut Wunde ICW“ teilnehmen sollte. Die ArbG verpflichtete sich in § 2 Fortbildungsvertrags zur Übernahme der durch die Teilnahme an der Fortbildung entstehenden Kosten in Höhe von 4.090 EUR, die sich aus Kursgebühren in Höhe von 1.930 EUR und einer bezahlten Freistellung in Höhe von 2.160 EUR zusammensetzten. Des Weiteren heißt es im Fortbildungsvertrag:
§ 3 Bindungsfrist und Rückzahlungsfrist
Die Beklagte schloss die im Fortbildungsvertrag vorgesehene Fortbildungsmaßnahme am 3.12.19 erfolgreich ab. Mit Schreiben vom 29.11.19 kündigte sie das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 1.2.20. Daraufhin forderte die Klägerin sie mit Schreiben vom 30.12.19 auf, die ihr entstandenen Fortbildungskosten anteilig in Höhe von 2.726,68 EUR zurückzuzahlen. |
1. Klausel benachteiligt den ArbN unangemessen
Das BAG wies die Klage auf Rückzahlung der Fortbildungskosten mit der Begründung ab, die entsprechende Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Das BAG führte aus, § 3 Abs. 2 S. 1 des Fortbildungsvertrags unterscheide zwischen verschiedenen Beendigungstatbeständen, die eine Rückzahlungspflicht des ArbN auslösen können:
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