· Fachbeitrag · AGB-Kontrolle
Wann ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei Bonuszahlungen noch wirksam?
Freiwilligkeitsvorbehalte im Rahmen einer vergütungsorientierten Zielvereinbarung sind dann unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn dem ArbG freies Ermessen eingeräumt wird, nach Ablauf der Beurteilungsperiode über die Bonuszahlung als solche zu entscheiden. Die in Aussicht gestellte Vergütung steht im Gegenleistungsverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung des ArbN, sodass ein Freiwilligkeitsvorbehalt den ArbN entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BAG 19.3.14, 10 AZR 622/13, Abruf-Nr. 142750). |
Sachverhalt
Der ArbN ist als Bankkaufmann tätig. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der ArbG als „freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch“ einen Bankbonus ausschütten kann, dessen Höhe sich nach den einschlägigen Dienstvereinbarungen richtet.
In der Dienstvereinbarung zur Bonuszahlung ist vorgesehen, dass der ArbG jährlich unter Vorbehalt des vom Bankvorstand festgelegten Budgets nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der erreichten Ziele über die Zahlung des Bonus als variabler Vergütung entscheidet. Für das Jahr 2009 hat der Vorstand das Bonusbudget auf „Null“ festgesetzt.
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