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  • · Fachbeitrag · AGB

    Wer schreibt, der bleibt - Vertragsänderung über Versorgungsrecht nicht unklar oder überraschend

    | Vom ArbG als AGB aufgestellte Vertragsbedingungen, die den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses abändern, unterliegen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht, wenn sich der ArbG im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN ist seit Oktober 2000 beim ArbG, einer Bank als Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Der ArbG hatte einem Teil der ArbN, so auch ihm, eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt. Darüber hinaus gewährte er unter bestimmten Voraussetzungen bestimmten ArbN ein „Versorgungsrecht“. Das sind solche ArbN, die 20 Jahre im Kreditgewerbe, davon zehn Jahre bei ihr beschäftigt waren. Diese ArbN näherten sich somit Beamten an - nicht nur hinsichtlich ihrer Altersversorgung, sondern auch beim Kündigungsschutz, der Beihilfe und der Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Damit wurde das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei.

     

    Im Jahr 2009 beschloss der ArbG wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage, die Gesamtversorgungszusage zu widerrufen und keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Er bot eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Der ArbN unterzeichnete - wie andere ArbN auch - 2010 ein vom ArbG vorbereitetes Formular, in dem er sich auch mit „der Einstellung der Erteilung“ des Versorgungsrechts „einverstanden“ erklärte. Am 15.5.12 entschied das BAG (u. a. 3 AZR 610/11) für ArbN, die keine derartige Erklärung abgegeben hatten, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Gewährung des Versorgungsrechts bestehe. Der ArbN wollte mit seiner Klage erreichen, dass der ArbG verpflichtet sei, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Versorgungsrecht zu erteilen.