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  • 24.09.2015 · Fachbeitrag · AGB/Arbeitsvertragsklauseln

    Benachteiligt eine „Spätehenklausel“ den ArbN unangemessen?

    | Eine „Spätehenklausel“ in einer Versorgungsordnung, nach der bei einem ArbN, der nach Vollendung des 60. Lebensjahres heiratet, Ansprüche des Ehepartners auf Witwenrente ausgeschlossen sind, ist wegen Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. |