· Fachbeitrag · AGG: Entschädigung und Schadenersatz
Fristwahrung bei AGG-Entschädigungsansprüchen durch Klageerhebung?
Die Zweimonatsfrist nach § 15 Abs. 4 AGG für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG wird durch rechtzeitigen Eingang einer auf diese Norm gestützten Zahlungsklage beim zuständigen Gericht gewahrt, wenn nach § 167 ZPO die Klage „demnächst“ dem Anspruchsgegner zugestellt wird. § 15 Abs. 4 AGG erfordert nicht eine vorherige außergerichtliche schriftliche Geltendmachung der auf das AGG gestützten Ansprüche. Vielmehr kann die Schriftform auch durch Erhebung einer entsprechenden Zahlungsklage und deren rechtzeitigen Eingang bei Gericht gewahrt werden (BAG 22.5.14, 8 AZR 662/13, Abruf-Nr. 141883). |
Sachverhalt
Die Bewerberin hatte sich beim ArbG auf eine Stelle als Bademeisterin beworben und im Rahmen des Bewerbungsverfahrens ihre bestehende Schwerbehinderung nach SGB IV offengelegt. Unter dem 28.12.11 erhielt sie ein Schreiben, in dem ihre Bewerbung durch die ArbG abgelehnt wurde.
Mit am 20.2.12 vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhobener Klage macht sie Ansprüche auf Entschädigung nach den Vorschriften des AGG, gestützt auf § 15 Abs. 2 AGG in Verbindung mit § 1 AGG geltend. Diese Klage wurde dem ArbG am 29.2.12 zugestellt. Das BAG hat die Klage an das LAG zurückverwiesen, da etwaige Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche der Bewerberin zumindest nicht nach § 15 Abs. 4 AGG verfristet gewesen seien.
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