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Entschädigung wegen Transsexualität?
| In einem laufenden Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf wurde über die Forderung einer transsexuellen Klägerin nach Entschädigung verhandelt. Ein seltener, aber sehr interessanter Fall. |
Die Klägerin hatte sich bei einem Wohn- und Pflegezentrum als Pflegerin beworben. Sie erhielt nach einem Bewerbungsgespräch und einem Probearbeiten eine Absage. Diese wurde mit den Rückmeldungen einiger Bewohner begründet, die sich aufgrund der „Neigung“ der Klägerin nicht von ihr pflegen lassen wollten. Die Klägerin sieht sich wegen ihrer sexuellen Identität benachteiligt. Sie verlangt eine Entschädigung wegen der erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzung nach § 15 Abs. 2 AGG von etwa vier Gehältern, stellt die Höhe aber in das Ermessen des Gerichts.
Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (25.2.22, 3 Ca 600/22) trug der Rechtsanwalt der Beklagten vor, dass die Beklagte die Klägerin nicht habe benachteiligen wollen. Sie sei aber verpflichtet, die Wünsche ihrer Kunden zu berücksichtigen, sodass die Absage gerechtfertigt gewesen sei. Eine Entschädigung sei deshalb nicht geschuldet. Die Beklagte biete aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Entschädigung an. Die Parteien haben daraufhin einen Vergleich im schriftlichen Verfahren getroffen und die Sache damit beendet.
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