· Fachbeitrag · AGG
Jung, jünger... je jünger die Witwe, um so kleiner die Rente!
| Eine Pensionsordnung kann die Höhe der Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern anteilig kürzen. Dies ist keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach dem AGG. |
Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Köln (20.7.16, 7 Ca 6880/15, Abruf-Nr. 188768). Dem Streit ging folgender Sachverhalt voraus: Der ehemalige ArbN und Betriebsrentner war 2013 mit 70 Jahren verstorben. Die fast 30 Jahre jüngere Ehefrau konnte daraufhin betriebliche Witwenrente beanspruchen. Nach der Pensionsordnung vermindert sich die Pension für jedes Jahr, um welches der Altersunterschied 15 Jahre übersteigt, um fünf Prozent des vorgesehenen Betrags. Aus diesem Grund kürzte der ArbG die Witwenrente um 70 Prozent. Hiergegen wandte sich die Witwe mit ihrer Klage.
Das Arbeitsgericht nahm zwar eine Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG an, hielt diese aber für gerechtfertigt. Die gekürzten Renten führten dazu, dass die finanziellen Belastungen des ArbG durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit begrenzt werden würden. Diese lägen auch im Interesse der weiteren ArbN und zukünftigen Betriebsrentner. Die konkrete Gestaltung sei auch angemessen und erforderlich, um diesem Ziel gerecht zu werden.
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