· Fachbeitrag · Annahmeverzug
Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bei Verzug mit Vergütungszahlung
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Ist der ArbG mit der Zahlung der geschuldeten Vergütung in Verzug, hat der ArbN auch Anspruch auf Zahlung der Schadenspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Liegt der Zahlungsverzug für mehrere Monatsvergütungen vor, entsteht der Anspruch auf Zahlung der Schadenspauschale für jede einzelne Teilvergütung. |
Sachverhalt
Die ArbN war als Rechtsanwältin für den ArbG tätig. Die Parteien streiten über rückständige Vergütung sowie die Zahlung von Schadenspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB. Der ArbG ist der Ansicht, dass § 288 Abs. 5 BGB einen pauschalen Schadenersatzanspruch normiere. Er dürfe daher im Arbeitsrecht gemäß § 12a ArbGG nicht angewendet werden. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm sowie aus der Anrechnungsvorschrift des § 288 Abs. 5 S. 3 BGB. Zudem sei der Zahlungsverzug im Arbeitsrecht nicht ausdrücklich von der europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU vom 16.2.11) umfasst worden.
Die ArbN meint dagegen, dass die Schadenspauschale keine Schadenswiedergutmachung sei, sondern lediglich Präventivwirkung entfalte. Sie sei deshalb auch im Arbeitsrecht anzuwenden.
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