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  • · Nachricht · Arbeitsentgelt

    Keine Überstundenvergütung nach Ausscheiden wegen Krankheit

    | Habt der ArbG mit einem Mitarbeiter den Ausgleich von Überstunden durch Freizeit vereinbart und kann der Mitarbeiter die Freizeit aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen (Erkrankung und anschließende Verrentung) nicht mehr nehmen, muss er keine Überstundenvergütung zu zahlen. |

     

    Dieser Grundsatz ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz. Das Gericht betont, dass die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung zum Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenem Jahresurlaub auf Überstunden nicht übertragbar sind (OVG Koblenz 14.1.13, 2 A 10626/12, Abruf-Nr. 131121).

     

    PRAXISHINWEIS |  Zum Thema Freizeitausgleich gibt es noch zwei wichtige Entscheidungen, die Sie als Arbeitgebervertreter kennen sollten:

     

    • Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass dem Mitarbeiter selbst der Ausgleich von Überstunden durch Freizeit obliegt, und kommt der Mitarbeiter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Anspruch auf Überstundenvergütung ausgeschlossen (BAG 4.5.94, 4 AZR 495/93, NZA 95, 533).

     

    • Wurde bei der Einstellung vereinbart, dass Überstunden nur durch Freizeitausgleich abgegolten würden, kann der Mitarbeiter auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Bezahlung verlangen (LAG Köln 20.5.92, 7 Sa 847/91, NZA 93, 24).
     
    Quelle: ID 42366132