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  • · Nachricht · Arbeitslohn

    Lohnanspruch bei Coronaerkrankung des ArbN

    | § 20a IfSG sah vor, dass Personen in bestimmten Beschäftigungsbereichen über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen mussten, um beschäftigt zu werden. Dies führte zu vielen Streitigkeiten, insbesondere zur Frage der Gehaltszahlungspflicht. |

     

    Das LAG Baden-Württemberg (3.2.23, 7 Sa 67/22, Abruf-Nr. 233965) hatte über einen entsprechenden Fall zu entscheiden. Es stellte dazu die folgenden Grundsätze auf:

     

    • § 20a IfSG unterscheidet in Bestands- und in „Neuarbeitnehmer“. Für bereits vor dem 16. März 2022 beschäftigte Arbeitnehmer (Bestandsarbeitnehmer) besteht kein gesetzliches Tätigkeitsverbot.

     

    • Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes für solche Arbeitnehmer ist gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG dem zuständigen Gesundheitsamt als ermessensgeleitete Einzelfallentscheidung vorbehalten.

     

    • Liegt danach kein Tätigkeitsverbot vor, ist der Arbeitgeber kraft Direktionsrechts nicht berechtigt, solche Arbeitnehmer unbezahlt von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen.

     

    • Die Leistungsfähigkeit und auch Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers beziehen sich auf die nach § 294 BGB zu bewirkende Beschäftigung. Ein fehlender Nachweis gemäß § 20a Abs. 1 IfSG steht dem nicht entgegen.

    Quelle: ID 49235842