· Nachricht · Arbeitslohn
Was tun, wenn der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten hat?
| Hat der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer von den Einkünften des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann er bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen und nach Inanspruchnahme die Erstattung der gezahlten Lohnsteuern im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs. Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs haftet der Arbeitnehmer im Innenverhältnis voll. |
Hierauf wies das LAG Baden-Württemberg hin (10.2.23, 12 Sa 50/22, Abruf-Nr. 234432). Nach der Entscheidung besteht die Regresspflicht des Arbeitnehmers unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids die Steuernachforderung für den Arbeitnehmer erfüllt.
Einwendungen des Arbeitnehmers gegen die Feststellungen eines Haftungsbescheids sind im arbeitsgerichtlichen Regressverfahren ‒ abgesehen von Fällen der offenkundigen Unrichtigkeit der steuerrechtlichen Bewertung ‒ grundsätzlich nicht zulässig. Entsprechendes gilt bei einer freiwilligen Nachentrichtung von Lohnsteuer.
Ein Sorgfaltspflichtverstoß des Arbeitgebers bei der Abführung von Lohnsteuer ist für die Regresspflicht des Arbeitnehmers ohne Relevanz. § 254 BGB findet keine Anwendung. Ein solcher Sorgfaltspflichtverstoß des Arbeitgebers kann aber zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen. Die Lohnsteuer selbst stellt dabei jedoch keinen ersatzfähigen Schadensposten dar.