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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter eines Vereins kann ein Arbeitnehmer sein

    | Ein besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 Abs. 1 BGB, der als dessen Geschäftsführer tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein. Es kommt es auf den Umfang der ihm übertragenen Geschäfte an, so das LAG Sachsen. |

     

    1. Geschäftsführer mit beschränkten Befugnissen war in Vollzeit tätig

    Im konkreten Fall ging es um einen Verein mit 35 Mitarbeitern und einem Umsatz von ca. 1,8 Mio. Euro pro Jahr. Er beschäftigte einen Geschäftsführer (40 Stunden/Woche). Dieser vertrat den Verein laut Vertrag gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis war aber auf Geschäfte mit Kosten bis 10.000 Euro beschränkt. Außerdem durfte er den Verein bei der Einstellung, Abmahnung, Entlassung oder Höhergruppierung von Mitarbeitern ab einem Bruttolohn von 2.000 Euro im Monat nicht vertreten.

     

    Nach der Geburt einer Tochter beantragte der Geschäftsführer ein Jahr Elternzeit. Daraufhin kündigte ihn der Verein mit einer Frist von vier Wochen. Dagegen klagte der Geschäftsführer. Seiner Auffassung nach bestand kein Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz. Die Kündigung verstoße zudem gegen den Kündigungsschutz nach § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit.