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  • · Nachricht · Arbeitsvertrag

    Versetzungsklausel muss sich auf gleichwertige Tätigkeiten beschränken

    | Eine vertragliche Versetzungsklausel, die sich nicht auf „gleichwertige“ Tätigkeiten beschränkt, benachteiligt den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. |

     

    Diese Klarstellung traf das LAG Köln (5.9.24, 6 Sa 239/23 Abruf-Nr. 245806). In dem Fall wurde über diese Klausel gestritten: „Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen auch in einer anderen Abteilung einsetzen oder ihm andere, zumutbare Tätigkeiten zuweisen.“ Die Übertragung anderer Tätigkeiten ist nach Ansicht des LAG damit nicht beschränkt auf gleichwertige Tätigkeiten, sondern in einem weiteren Sinne nur auf „zumutbare Tätigkeiten“. Auch geringer wertige Tätigkeiten können zumutbar sein. Hat sich nun wie vorliegend die arbeitgebende Person vorbehalten, der arbeitnehmenden Person einen Arbeitsplatz mit geringwertiger Tätigkeit zuzuweisen, so wird das als so schwerwiegender Eingriff in den gesetzlich gewährleisteten Inhaltsschutz angesehen, dass von einer Unvereinbarkeit iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen ist (BAG 9.5.06, 9 AZR 424/05). Denn damit hat die Arbeitgeberin sich das Recht vorbehalten, in den Inhalt des Arbeitsvertrags einzugreifen, ohne dass die in §§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 S. 1 und 2 KSchG vorausgesetzten Bedingungen für eine soziale Rechtfertigung der Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingung vorliegen müssen. Eines Rückgriffs auf den Sonderkündigungsschutz aus § 15 KSchG bedarf es hierfür nicht. Damit liegt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.

     

    MERKE | Ob dann tatsächlich eine gleichwertige Tätigkeit übertragen worden ist, ist entgegen der Auffassung der Beklagten unerheblich. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus (BAG a. a. O.).

     
    Quelle: ID 50293419