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  • · Fachbeitrag · Arbeitsvertragsformular

    Kein Scherz: Welche Schriftgröße müssen heuteArbeitsvertragsklauseln haben?

    von RA und VRiLAG a.D. Dr. Lothar Beseler, Meerbusch, und FAArbR Christian Nohr, Essen

    | In der Praxis ist immer häufiger festzustellen, dass ArbG den ArbN bei der Einstellung Arbeitsverträge in unterschiedlicher Schriftgröße unterzeichnen lassen. Während die Hauptseite des Arbeitsvertrags gut lesbar (Schriftgröße 11 bis 12 pt.) gestaltet ist, werden weitere arbeitsvertragliche Regelungen in einer beigefügten, oft auf der Rückseite aufgedruckten, Betriebsordnung bzw. in „Allgemeinen Arbeitsbedingungen“ in einer sehr kleinen Schriftgröße niedergelegt. Diese Schriftgröße ist häufiger kleiner als 8 pt und damit kaum lesbar. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, ob eine derartige Vertragsgestaltung überhaupt einer ABG-Kontrolle standhält. |

    1. Die Schriftgröße in verschiedenen Texten

    Allgemein wird eine Schriftgröße von „8-12“ pt. für Erwachsene beim Lesen im Nahbereich als geeignet angesehen und zwar beim Fließ- oder Mengentext von Zeitschriften oder Büchern. Für Anmerkungen, Fußnoten, in Lexika, Stadtplänen und Telefonbüchern ist eine Schriftgröße von „5-8“ pt. und damit mindestens 2 Punkte weniger als die Grundschrift üblich. Für eine Bewerbung wird eine Schriftgröße von „11“ oder „12“ empfohlen.

    2. Die Schriftart im Arbeitsvertrag

    Die Lesbarkeit eines Arbeitsvertrags ist auch davon abhängig, welche Schriftart verwendet wird. Während bei einer Schriftgröße von „12“ pt. eine Verdana- oder Arial-Schrift noch gut lesbar ist, ist dieses bei gleicher Schriftgröße bei der Moolboran-Schrift nur schwer möglich.