· Fachbeitrag · Arbeitszeit
Alaaf und Helau: Das sollten Arbeitnehmer im Karneval beachten
| Nun ist es wieder soweit: Der Straßenkarneval bzw. Fasching beginnt. Wer diesen alten Brauch feiern möchte, kann dabei mit der Arbeitspflicht in Konflikt geraten. Der folgende Beitrag klärt, welche Vorkehrungen ArbG und ArbN treffen sollten, um die närrische Zeit zu genießen. |
1. Karnevalshochburg oder Nordlicht?
Während in Karnevalshochburgen Fastnacht oder Fasching allgemein zu Ausnahmesituationen am Arbeitsplatz führt, wird in nördlicher gelegenen Regionen meist fast ohne Zurkenntnisnahme in der närrischen Zeit weitergearbeitet. Dabei hängt es von den Betrieben selbst ab, ob zum Beispiel im Rahmen einer kleinen Betriebsfeier Karneval gefeiert wird. Aber: Weder Rosenmontag noch Fastnachtdienstag sind gesetzliche Feiertage. Dies bedeutet, dass ein erzwingbarer Anspruch auf Arbeitsbefreiung an diesen Tagen nur durch Vereinbarung, zum Beispiel im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Rahmen einer betrieblichen Übung besteht. So hat das Arbeitsgericht der Karnevalshochburg Köln für den Rosenmontag entschieden, dass für diesen Tag ebenso wie für Weiberfastnacht ein Anspruch des ArbN auf Arbeitsbefreiung besteht (Arbeitsgericht Köln 7.10.09, 2 Ca 6269/09; zur Befreiung am Karnevalsdienstag: Bayerischer VGH 25.7.07, 17 P 05.3061).
2. Alkohol oder Abstinenz im Karneval
Grundsätzlich muss der ArbN an Weiberfastnacht, Rosenmontag oder Faschingsdienstag arbeitsfähig sein. Besteht ein generelles arbeitsbedingtes Alkoholverbot, sollte der ArbN sich daran halten. Ein Verstoß hiergegen kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung führen. Grundsätzlich legt der ArbG fest, ob während der Arbeitszeit Alkohol getrunken werden darf. Der Betriebsrat ist zu beteiligen, wenn ein Alkoholverbot verhängt werden soll.
Man sollte im Vorfeld im Gespräch mit dem Vorgesetzten klären, was erlaubt ist und was nicht. Gerade wenn der Alkohol fließt, kann mal etwas daneben gehen. Wird beispielsweise ein Getränk verschüttet und rutscht ein ArbN aus und zieht sich dabei eine Verletzung zu, ist eine Klage auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld gegen den ArbG oder direkt gegen den Verursacher meist erfolglos. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten und die damit verbundene Gefahr des Ausrutschens oder der sonstigen Schädigung kann gerade im Karneval nicht komplett vermieden werden (OLG Köln 28.6.02, 19 U 7/02).
Ein Wort zum AGG: ArbG sollten klarstellen, dass sie bezüglich der Vermeidung von sexuellen Belästigungen hart durchgreifen werden, sollte es zu Übergriffen kommen. Solche Verhaltensmaßnahmen von ArbN würden notfalls durch Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung sanktioniert werden.