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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeit

    Dauer der Arbeitszeit und fehlende Regelung

    Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des ArbN zur Arbeitsleistung und des ArbG zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte (BAG 15.5.13, 10 AZR 325/12, Abruf-Nr. 131880).

     

    Sachverhalt

    Die ArbN ist beim ArbG als „außertarifliche Mitarbeiterin“ beschäftigt. Sie bezieht ein Jahresgehalt von ca. 95.000 EUR brutto. Der Arbeitsvertrag regelt, dass die ArbN „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden“ muss. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält er nicht. Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben des ArbG nahezu 700 Minusstunden angesammelt.

     

    Seit Oktober 2010 forderte der ArbG die ArbN auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die ArbN kam dem nicht nach. Darauf kürzte der ArbG das Gehalt bis Januar 2011 um insgesamt ca. 7.000 EUR brutto, weil die ArbN ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt habe. Sie arbeitete zum Beispiel im Dezember nur 19,8 Stunden, im Januar nur 5,5 Stunden.