· Fachbeitrag · Arbeitszeit
Der ArbN im Schnee-Chaos
von RAin Heike Mareck, Dortmund
| Heftige Schneefälle im Winterurlaub, die eine Rückfahrt unmöglich machen oder verschneite (und damit verspätete) Fahrten zur Arbeit am morgen sorgen für Beeinträchtigungen beim ArbN. Doch wie sieht es mit der arbeitsrechtlichen Situation aus? |
1. Eingeschneit im Urlaubsort
Ist der ArbN im Urlaubsort „eingeschneit“, das heißt, kann er auf den üblichen Verkehrswegen wie Straße und Bahn witterungsbedingt den Urlaubsort nicht mehr verlassen, um sich zu seinem Arbeitsort zu begeben, wird ihm die Erbringung der Arbeitsleistung objektiv unmöglich. Bei einer solchen durch Witterung oder Naturkatastrophen bedingten Unmöglichkeit der Arbeitsleistung hat keine Seite, also weder der ArbN noch der ArbG, grundsätzlich die Unmöglichkeit zu vertreten. Es bleibt bei der gesetzlichen Risikoverteilung nach § 275, § 326 Abs. 1 BGB. Danach wird der ArbN von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung frei, verliert aber den Vergütungsanspruch.
Für den ArbN bedeutet dies, dass er in solchen Fällen möglichst früh Kontakt zu seinem ArbG aufnehmen sollte, um mit diesem das weitere Vorgehen abzuklären und die witterungsbedingte Verhinderung anzuzeigen. Möglich ist zum Beispiel, um den Vergütungsanspruch nicht zu verlieren, in Absprache mit dem ArbG weitere Urlaubstage zu nehmen oder auf ein gegebenenfalls bestehendes Arbeitszeitkonto zurückzugreifen.
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