· Nachricht · Arbeitszeugnis
Keine offensichtliche Unwahrheit im Arbeitszeugnis
| Arbeitszeugnisse werden inhaltlich durch Vergleiche der Parteien oft stark strapaziert. Es gibt aber auch Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen. |
So hat der Arbeitnehmer nach einer Entscheidung des LAG Hamm keinen Anspruch auf die Formulierung im Arbeitszeugnis „Herr X hat das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen“, wenn die Parteien sich in dem nach einer Arbeitgeberkündigung abgeschlossenen Abwicklungsvereinbarung darauf verständigt haben, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden ist und mit Ablauf des 30.9.16 endet.
Quelle | LAG Hamm 14.2.18, 2 Sa 1255/17, Abruf-Nr. 201781
Quelle: ID 45395235