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  • · Fachbeitrag · Aufhebungsvertrag

    Keine unzulässige Begünstigung einesBetriebsratsmitglieds durch Aufhebungsvertrag

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    | Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied gegen Zahlung einer Abfindung nach vorausgegangenen Verhandlungen ist regelmäßig keine nach § 78 S. 2 BetrVG unzulässige Begünstigung, wenn der ArbG wegen verhaltensbedingter Gründe außerordentlich kündigen will und die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats betreibt. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit etwa 30 Jahren beim ArbG beschäftigt. Seit 2006 war er zudem Vorsitzender des im Betrieb gebildeten Betriebsrats. Der ArbG wollte den ArbN wegen verhaltensbedingter Gründe außerordentlich kündigen.

     

    Da der Betriebsrat die Zustimmung verweigerte, leitete der ArbG ein Verfahren ein, um die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Noch vor Abschluss des Zustimmungsersetzungsverfahrens schlossen die Parteien außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem wurde unter anderem eine Freistellung unter Vergütungsfortzahlung für etwa 18 Monate und eine noch im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auszuzahlende Abfindung von 120.000 EUR netto vereinbart. Nachdem der ArbN vereinbarungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und in der Folgezeit die Abfindung an ihn ausgezahlt war, machte er mit der Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus geltend. Er meint, der Aufhebungsvertrag sei unwirksam. Er sei als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt worden. Der Aufhebungsvertrag verstoße daher gegen das gesetzliche Verbot des § 78 S. 2 BetrVG.