· Fachbeitrag · Aufhebungsvertrag
Wenn der Tod in der Vertragsabschlussphase des Aufhebungsvertrags kommt: Abfindung?
| Ein Aufhebungsvertrag kommt ungeachtet des in der Vertragsabschlussphase eingetretenen Todes des ArbN auch zustande, wenn der ArbG das Angebot des ArbN vor dessen Tod bereits erhalten hat, es aber erst nach dem Tod des ArbN annimmt. Allerdings verlieren die Erben des ArbN infolge dessen Todes den Anspruch auf die Abfindung, weil der ArbN bereits zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrags die von ihm geschuldete Leistung (Aufgabe des Arbeitsplatzes) nicht mehr erbringen konnte und daher auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über einen im Wege der Erbfolge übergegangenen Abfindungsanspruch aus einem Aufhebungsvertrag. Der Ehemann der Klägerin, der ArbN, war ab dem 1.1.09 beim ArbG als Projektleiter tätig. Beide Parteien verhandelten Ende 2019 über ihre Rechtsanwälte einen Aufhebungsvertrag. Der Vertreter der ArbG übersandte dem ArbN-Vertreter mit E-Mail vom 23.12.19 eine neue Fassung eines Vertragsentwurfs, der die vom ArbN-Vertreter zuvor gewünschte Regelung aufgenommen hatte: „Des Weiteren bitte ich um Verständnis, dass in Anbetracht der Erkrankung unseres Auftraggebers mit aufgenommen werden sollte, dass der Abfindungsanspruch bereits jetzt entstanden und vererblich ist“.
Mit Schreiben vom 16.1.20 schickte der ArbN-Vertreter dem ArbG-Vertreter die vom ArbN unterzeichneten Exemplare des Aufhebungsvertrags. Am 25.1.20 verstarb der ArbN. Der Geschäftsführer des ArbG unterschrieb den Aufhebungsvertrag spätestens am 27.1.20; das Original ging dem ArbN-Vertreter am 31.1.20 zu. Der Aufhebungsvertrag enthält folgende für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebende Bestimmungen:
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