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  • 06.03.2025 · Nachricht · Außerdienstliches Verhalten

    Loyalitätspflichten von ArbN im öffentlichen Dienst

    | Den ArbN im öffentlichen Dienst trifft – wie jeden ArbN – die arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Rücksichtnahme auf die Interessen des ArbG aus § 241 Abs. 2 BGB. Darüber hinaus ist er zur Loyalität gegenüber seinem öffentlichen ArbG verpflichtet. Gegen beide Pflichten verstößt der ArbN, wenn er eine in seinem Eigentum stehende Wohnung Dritten zur Verfügung stellt, damit diese eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und er hierfür Geldzahlungen annimmt. Auf eine Strafbarkeit des Verhaltens kommt es nicht an. |