· Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung
Runde 2: Der Umfang des Direktionsrechts bei Dienstfahrzeugen
| Die außerordentliche Kündigung eines Verkaufsreisenden, der sich weigert, mit einem Firmenfahrzeug zu fahren, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausragenden Frauenbeine zu sehen sind, ist wohl unwirksam. |
Erinnern Sie sich an den ArbN, der sich weigerte, mit dem Auto zu fahren, weil auf diesem nackte Frauenbeine abgebildet waren? Dieser Fall ging nun in die zweite Runde. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hielt die außerordentliche Kündigung für unverhältnismäßig und die ordentliche für wirksam.
Nun musste sich das LAG Düsseldorf (7.6.16, 8 Sa 1381/15, Abruf-Nr. 186539) mit dem Fall beschäftigen. In der mündlichen Verhandlung ließ die 8. Kammer erkennen, dass sie die fristlose Kündigung für unwirksam erachte. Nach einer Beschäftigungsdauer von fast 20 Jahren könne der ArbG nicht ohne Vorwarnung eine fristlose Kündigung aussprechen. Auch sei es dem ArbG zumutbar gewesen, den ArbN während der ordentlichen Kündigungsfrist auf einem anderen Wagen einzusetzen. Die Parteien verständigten sich auf einen Vergleich mit einem Beendigungsdatum zu dem Datum, wo auch die ordentliche Kündigungsfrist beendet gewesen wäre. Dadurch hatte das LAG nur noch über die Kosten durch Beschluss nach § 91a ZPO zu entscheiden.
Weiterführender Hinweis
- Umfang des Direktionsrechts, Arbeitsgericht Mönchengladbach in AA 15, 210