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Beamter muss richtigen Treibstoff des Dienstfahrzeugs kennen
| Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, so ist der Schadenersatzanspruch des Dienstherrn gegen diesen Beamten wegen grober Fahrlässigkeit nicht deshalb zu reduzieren, weil der Dienstherr Maßnahmen unterließ, die den Schaden verhindert hätten. |
Zu diesem Ergebnis kam nun das BVerwG (2.2.17, 2 C 22.16, Abruf-Nr. 191978) im Rechtsstreit eines Polizeivollzugsbeamten. Dieser hatte ein Einsatzfahrzeug mit Superbenzin anstatt mit Diesel-Kraftstoff betankt. Der im Gerichtsverfahren beigeladene Beifahrer bezahlte den Kraftstoff. Anschließend fuhr der Beamte weiter, wodurch der Motor beschädigt wurde. Das Land verlangte vom ihm und dem Beifahrer jeweils rund 4.500 EUR. Auf die Klage des Beamten hob das VerwG den Bescheid des Landes teilweise auf. Der Schadenersatzanspruch sei wegen eines mitwirkenden Verschuldens des Dienstherrn zu kürzen. Der Dienstherr habe die ihm gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er keinen Tankadapter eingebaut habe, der die Falschbetankung verhindert hätte. Das BVerwG gab nun der Sprungrevision des Landes statt und wies die Klage gegen den Bescheid insgesamt ab.
Der Beamte habe grob fahrlässig gehandelt. Ihm sei bewusst gewesen, mit einem Dieselfahrzeug unterwegs zu sein. Er habe beim Betanken Verhaltenspflichten missachtet, die nahelägen und jedem hätten einleuchten müssen. Ein Mitverschulden könne dem Dienstherrn nicht angelastet werden. Insbesondere sei er nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, einen Tankadapter einzubauen. § 48 BeamtenstatusG sehe bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines Beamten, das zu einem Schaden führe, zwingend die Schadenersatzpflicht des Beamten vor. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten könne diese ausdrückliche gesetzliche Regelung, die bereits die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränke und die Interessen des Beamten berücksichtige, nicht überspielen.
Die gesamtschuldnerische Haftung von Beamten und Beigeladenem nach§ 48 S. 2 BeamtenstatusG bedeute, dass der Dienstherr gegen beide Schädiger vorgehen und von ihnen jeweils den vollen Ausgleich des Schadens verlangen könne. Begleiche einer der Schuldner die Forderung des Dienstherrn, erlösche auch der Anspruch gegen den anderen Schuldner.