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  • · Nachricht · Beamtenrecht

    Beamtin muss Nebentätigkeitsvergütung teilweise abliefern

    | Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Beamtin gegen die Aufforderung, ihre Nebentätigkeitsvergütung teilweise an den Dienstherrn abzuliefern, abgewiesen. |

     

    Die Klägerin steht im Dienst des beklagten Landes. Seit mehreren Jahren übt sie eine genehmigte Nebentätigkeit als Dozentin an einer Hochschule des Landes im Fachbereich Sozialwissenschaften aus. Nachdem sie mitgeteilt hatte, sie habe im Jahr 2012 aus ihrer Nebentätigkeit eine Vergütung in Höhe von 6.122,16 EUR erhalten, forderte der Beklagte sie auf, davon einen Betrag in Höhe von 1.729,16 EUR an die Landeskasse abzuführen. Nach Abzug der anerkannten Aufwendungen übersteige die Nebentätigkeitsvergütung in dieser Höhe die jährliche Vergütungshöchstgrenze von 4.300,00 EUR. Eine Ausnahme sei nicht möglich, weil ihre Tätigkeit an der Hochschule nicht ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene.

     

    Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Sie ist der Meinung, eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht liege vor, weil allein sechs Studierende ihrer Lehrveranstaltung in den vergangenen Jahren bei einem Landgericht im Bereich der Bewährungshilfe eingestellt worden seien. Eine Aus- und Fortbildung von Nachwuchs des Dienstherrn liege damit vor.

     

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Das beklagte Land, so die Koblenzer Richter, habe den genannten Betrag zu Recht zurückgefordert. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht berufen. Denn ihre Tätigkeit als Dozentin an der Hochschule stelle keine Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Ausnahmeregelung dar. Diese sei wegen ihres Charakters als Ausnahmebestimmung grundsätzlich eng auszulegen. Auch habe der Verordnungsgeber bereits im Rahmen einer Gesetzesänderung im Jahr 1986 die bis dahin geltende generelle Privilegierung der akademischen Lehrtätigkeit aufgegeben. Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht komme daher nur noch in Betracht, wenn die Lehrtätigkeit ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

     

    Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

     

    Quelle | Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemitteilung zum Urteil vom 13.11.15, 5 K 717/15.KO

    Quelle: ID 43752845