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  • · Fachbeitrag · Beamtenrecht

    Nach Suspendierung Bezüge kürzen?

    | Stellen Sie sich vor: Ein Ballettchef beschmiert eine Journalistin mit Hunde-kot, weil er sich durch ihre „schlimme, persönliche“ Kritik angegriffen fühlt. Die Journalistin erstattet Anzeige. Sein ArbG suspendiert ihn, erteilt ihm ein vorläufiges Hausverbot und verlangt eine Entschuldigung. Können dem Ballettchef während des Verfahrens die Bezüge gekürzt werden? |

     

    Hier muss unterschieden werden: Handelt es sich bei der Suspendierung um einen Beamten oder einen ArbN? Ausgehend davon, dass es sich bei dem Ballettdirektor um einen Beamten handelt, ist Folgendes zu beachten:

     

    1. Suspendierung eines Beamten

    Bei einer Suspendierung darf der Beamte nicht mehr zum Dienst erscheinen. Es handelt sich um ein vorläufiges Verbot. Nur wenn ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, kann ein Beamter suspendiert werden. Hier geht es um ein Fehlverhalten des Beamten. Dies unterscheidet die Suspendierung von dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Diese ist ohne Disziplinarverfahren für maximal drei Monate möglich.

     

    Die Suspendierung kann mit der Einleitung selbst oder während des Verfahrens erfolgen. Zu einem Disziplinarverfahren kommt es, wenn der Beamte verdächtigt wird, ein Dienstvergehen begangen zu haben, z. B. der Beamte erscheint regelmäßig nicht zum Dienst oder trinkt Alkohol während der Dienstzeit. Der Beamte kann nicht bei jedem Disziplinarverfahren suspendiert werden, sondern nur bei besonders schweren Dienstvergehen oder wenn die Ermittlungen oder der Betrieb beeinträchtigt werden. Auch dann muss aber das Ermessen der Behörde rechtmäßig ausgeübt werden.

     

    2. Das muss die suspendierende Behörde dabei beachten

    • Die Suspendierung und der Einbehalt von Bezügen müssen schriftlich angeordnet werden.
    • Beide Maßnahmen müssen hinreichend bestimmt sein und verständlich ausgedrückt werden.
    • Der Beamte ist in der Regel vorher anzuhören.
    • Bei Schwerbehinderten: Vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung.

     

    PRAXISTIPP | Die Bezüge können unter Umständen um bis zu 50 Prozent (§ 38 BDG; weitere Regelungen in den LDG der Bundesländer, so z. B. § 38 LDG NRW) gekürzt werden. Endet das Disziplinarverfahren zugunsten des Beamten, erhält er die ausgebliebenen Beträge nachgezahlt. Es hängt vom Einzelfall ab, ob und um wie viel die Bezüge einbehalten werden können. Dabei ist unter anderem zu beachten: Dienstbezüge können maximal zu 50 Prozent, die Pension zu maximal 30 Prozent einbehalten werden (bei Ruhestandsbeamten des Landes Rheinland-Pfalz: ein Drittel). Je schwerer das Dienstvergehen, desto eher und desto mehr können Bezüge einbehalten werden. Dem Beamten muss eine Möglichkeit bleiben, seine Schulden zu tilgen. Die Einbehaltung darf nicht zu einer Existenzgefährdung führen. Der ausgezahlte Betrag muss in einem gewissen Abstand über dem Sozialhilfeniveau liegen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 49 | ID 49205402