· Fachbeitrag · Befristung
Befristete Arbeitsverhältnisse im Profifußball?
| Die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Die Entscheidung darüber, ob der Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt wird, unterliegt dem freien Ermessen des Trainers ( LAG Rheinland-Pfalz 17.2.16, 4 Sa 202/15, Abruf-Nr. 146618 ). |
Sachverhalt
Der ArbN ist Lizenzfußballspieler. Er ist bei dem ArbG seit dem 1.7.09 aufgrund befristeter Arbeitsverträge als Torhüter tätig. Von den ersten elf Bundesligaspielen der Saison 2013/14 bestritt der ArbN zehn. Im Spiel am 19.10.13 fiel er krankheitsbedingt aus. Nach dem 11. Spieltag hatte er in der Hinrunde keine weiteren Einsätze. Nach dem 17. Spieltag wies ihm der ArbG nur noch die Teilnahme am Trainings- und Spielbetrieb der 2. Mannschaft (Regionalliga) zu. Die Bundesligamannschaft erspielte in der Rückrunde insgesamt 29 Punkte.
Mit seiner Klage wollte der ArbN erreichen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 30.6.14 nicht beendet worden ist. Hilfsweise wollte er feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch Bedingungseintritt (einjährige Verlängerungsoption) bis zum 30.6.15 zu den seitherigen Bedingungen fortbesteht. Darüber hinaus wollte er die Prämie für die von der Erstliga-Mannschaft des beklagten Vereins in der Rückrunde 2014 erspielten Punkte ausgezahlt haben.
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