· Fachbeitrag · Befristung
Die Besonderheiten des Profisports -ein Nachtrag
| In „Arbeitsrecht aktiv“ AA 15, 159 wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.3.15 (3 Ca 1197/14, Abruf-Nr. 145174 ) vorgestellt. Dies hatte entschieden, dass im Rahmen des Profisports weder Gründe in der Person des ArbN nach § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 TzBfG, noch die Eigenart der Arbeitsleistung einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Profifußballer darstellen. Auch ungeschriebene Befristungsgründe, wie z. B. die Branchenüblichkeit oder die Besonderheiten des Profisports lässt das Arbeitsgericht Mainz nicht gelten. Üblich ist hingegen im Profisport, solche Auseinandersetzungen außerhalb des arbeitsgerichtlichen Spielplatzes zu lösen. |
Rechtliche Bewertung von Sachgrundbefristungen im Profisport und die Praxis
Wenn in der Berufungsinstanz vor dem LAG Rheinland-Pfalz (4 Sa 202/15, Termin: 17.2.16) das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.3.15 bestätigt wird, stehen die Sachgrundbefristungen im Profisport zumindest in der ersten und zweiten Fußballbundesliga tatsächlich vor dem Aus. In der Regel wird sich allerdings außerhalb des Gerichtssaals geeinigt, sodass in den wenigsten Fällen Rechtsstreitigkeiten aus dem Profisport, die die Wirksamkeit einer Befristung oder auflösenden Bedingung zum Inhalt haben, vor das BAG nach Erfurt gelangen.
In einem Fall, in dem der MSV Duisburg mit seinem ehemaligen Stürmer Jula durch zwei Instanzen über eine Differenzvergütung im sechsstelligen Bereich gestritten hat, die u.a. auf eine auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses für den Fall des Abstiegs des Vereins aus dem Lizenzbereich (erste und zweite Fußballbundesliga) gestützt war, ist in „letzter Minute“ in der Berufungsinstanz vor dem LAG Düsseldorf unter dem 14.9.15 zwischen den Parteien ein Vergleich abgeschlossen worden (9 Sa 422/15). Arbeitsgerichtsprozesse über die Wirksamkeit von Befristungen und auflösenden Bedingungen sind im Spitzensport daher für die Vereine ein unkalkulierbares Risiko. Verbände und Vereine sind daher bemüht, Streitigkeiten von staatlichen Gerichten fernzuhalten und im Zweifel eine außergerichtliche finanzielle Lösung mit dem oder den betroffenen Spielern zu suchen.
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