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  • · Fachbeitrag · Befristung

    Erteilung einer Falschauskunft als Indiz für Diskriminierung

    Begründet ein ArbG seine Maßnahme gegenüber dem ArbN, so muss diese Auskunft zutreffen. Ist sie dagegen nachweislich falsch oder steht sie im Widerspruch zum Verhalten des ArbG, so kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung bedeuten (BAG 21.6.12, 8 AZR 364/11, Abruf-Nr. 122046).

    Sachverhalt

    Die türkischstämmige ArbN wurde vom ArbG - einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - zunächst befristet für die Zeit vom 1.2.08 bis 31.12.08 als Sachbearbeiterin eingestellt. Im Oktober 2008 fand ein Personalgespräch statt, in dem es unter anderem um Arbeitsfehler der ArbN ging. Im November 2008 wurde die Verlängerung der befristeten Beschäftigung für die Zeit vom 1.1.09 bis zum 31.1.10 vereinbart. Im September 2009 teilte der ArbG der ArbN mit, dass eine Verlängerung oder Entfristung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1.2.10 nicht erfolgen werde.

     

    Die ArbN machte, unter Hinweis auf den geringen Anteil von Beschäftigten nichtdeutscher Herkunft, eine Benachteiligung wegen ihrer ethnischen Herkunft geltend. Dies verneinte der ArbG, weitere Begründungen lehnte er ab. Am 31.1.10 erstellte der ArbG ein Arbeitszeugnis mit der Leistungsbeurteilung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“. Die ArbN verlangte eine Entschädigung wegen ethnischer Diskriminierung. Sie trägt vor, die Entfristung sei wegen der nicht genügenden Arbeitsleistung der ArbN abgelehnt worden.