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LAG Niedersachen fährt strengen Kurs bei Vorbeschäftigungsverbot
| Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG keine zeitliche Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots enthält. Damit stellt es sich gegen die Rechtsprechung des BAG. |
Das BAG hatte entschieden, dass das Vorbeschäftigungsverbot keine Anwendung findet, wenn seit Ende der Vorbeschäftigung drei Jahre verstrichen sind (BAG 6.6.11, 7 AZR 716/09 und 21.9.11, 7 AZR 35/11). Das LAG Niedersachsen sieht das anders (16.2.16, 9 Sa 376/15, Abruf-Nr. 193063). Es bleibt bei seiner Entscheidung streng am Wortlaut der Norm. Damit ist es deutlich arbeitnehmerfreundlich. Ebenso hatte in der Vergangenheit auch schon das LAG Baden-Württemberg entschieden (26.9.13, 6 Sa 28/13, Abruf-Nr. 133283).
Quelle: ID 44638417