· Fachbeitrag · Befristung
Mehrfache Befristung über Rente hinaus zulässig
| ArbN, die über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus arbeiten möchten, müssen mit Befristungen rechnen. Hierin liegt weder eine Diskriminierung wegen Alters noch ein Missbrauch befristeter Arbeitsverträge. |
Sachverhalt
Der ArbN war als Lehrer beim ArbG (Stadt Bremen) angestellt. Kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragte er, weiterbeschäftigt zu werden. Der ArbG erklärte sich damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis befristet bis zum Endes des Schuljahres zu verlängern. Den vom ArbN in der Folge gestellten Antrag, das Arbeitsverhältnis weiterhin zu verlängern, lehnte der ArbG jedoch ab. Der ArbN machte geltend, die Befristung der gewährten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses verstoße gegen Unionsrecht.
Das LAG Bremen verwies auf § 41 S. 3 SGB VI (in der Fassung vom 23.6.14). Es wollte durch Vorlage beim EuGH wissen, ob eine solche Regelung mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar sei.
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