· Fachbeitrag · Befristung
Neue Spielregeln bei der Befristung vonArbeitsverträgen: die Missbrauchsampel
von RiArbG Klaus Griese, Hamm
| Insbesondere die Kettenbefristung, also das Hintereinanderschalten mehrerer befristeter Arbeitsverträge und die Möglichkeit der Befristung ohne sachlichen Grund, stehen seit Jahren aus sozialen Gründen in der öffentlichen Kritik. Der Beitrag zeigt daher auf, was nach einer aktuellen Entscheidung des BAG hier noch erlaubt ist und wohin der Weg - auch bei der Befristung ohne Sachgrund - künftig führen könnte. |
1. Drei wichtige Fakten zur Befristung
Die Befristung von Arbeitsverträgen ist unter anderem in § 14 TzBfG geregelt. Hier sind drei wichtige Fakten zu beachten:
- Man unterscheidet im Wesentlichen die Befristung mit sachlichem Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) und ohne sachlichen Grund (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
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