Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Befristung, Teil 1

    Der Wandel des Befristungsrechts - DieseGestaltungsmöglichkeiten sollten Sie kennen!

    von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, und RAin Eileen Rehfeld, FAArbR, beide Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, Leipzig

    | Ein ArbN, der einmal in einem Arbeitsverhältnis zum ArbG stand, hatte bisher schlechte Karten, erneut den Sprung ins Unternehmen zu schaffen, wenn der Arbeitsvertrag sachgrundlos befristet war. Eine Befristung ohne Sachgrund kann nur am Anfang eines Arbeitsverhältnisses erfolgen und ist dann nicht zulässig, wenn mit demselben ArbG bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Wortlaut spricht dafür, dass noch nie ein Arbeitsverhältnis bestanden haben darf. |

    1. Der befristete Arbeitsvertrag ohne Sachgrund

    Ohne einen sachlichen Grund ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während dieses Zeitraums kann das Arbeitsverhältnis insgesamt dreimal verlängert werden.

     

    • Beispiel

    Der ArbG vereinbart mit einem ArbN zunächst eine Befristung von zehn Monaten. Anschließend verständigen sich die Parteien form- und fristgerecht auf eine Verlängerung um sechs Monate. Nach Ablauf dieser Befristung wird noch zweimal um vier Monate verlängert. Dies ist zulässig, da sich das Arbeitsverhältnis mit den drei möglichen Verlängerungen auf maximal zwei Jahre erstreckt.

    Endete das Arbeitsverhältnis noch vor dem Übergang, kann der neue Inhaber die Befristungsmöglichkeiten vollständig ausschöpfen. Der neue und der alte Inhaber sind in diesem Fall nicht „derselbe ArbG“ im Sinne des Gesetzes.