· Fachbeitrag · Befristung, Teil 2
Der Wandel des Befristungsrechts - Diese Gestaltungsmöglichkeiten sollten Sie kennen!
von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig/München
| Das Recht zur Befristung ist auch heute ein Gestaltungsinstrument, das der ArbG gern einsetzt. Doch in den letzten Jahren hat die Rechtsprechung hier klare Grenzen definiert. Im ersten Teil ging es daher um Fragen zu befristeten Arbeitsverträgen mit und ohne Sachgrund und zu Problemen bei Betriebsübergängen. Der zweite Teil beschäftigt sich mit dem Schriftformerfordernis sowie der Verbindung von Zeit- und Zweckbefristung. |
1. Schriftformerfordernis der Befristungsabrede
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Die Formvorschrift bezieht sich nicht auf den gesamten Arbeitsvertrag, sondern allein auf die Befristungsabrede. Schriftform bedeutet dabei, dass beide Parteien eigenhändig durch Namensunterschrift im Original auf derselben Vertragsurkunde unterzeichnen müssen. Zudem muss die Unterschrift die Vertragsurkunde abschließen.
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Es genügt nicht, wenn der ArbG dem ArbN eine Kopie des bereits von ihm unterzeichneten Vertragstextes übermittelt und der ArbN diese unterzeichnet. Auch die Bestätigung des Abschlusses eines „befristeten“ Vertrags, zum Beispiel nach einem vorangegangenen Vorstellungsgespräch per E-Mail oder Fax reicht nicht. |
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