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  • · Fachbeitrag · Befristung, Teil 3

    Zehn Punkte, die Sie unbedingt beachten sollten

    von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR, Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Leipzig/München

    | Zum Abschluss der Serie zum Befristungsrecht erhalten Sie noch einmal eine kurze übersichtliche Checkliste. Diese können Sie auch online unter aa.iww.de (dort unter „Checklisten“) abrufen. |

     

    Checkliste / Abschluss bzw. Verlängerung befristeter Arbeitsvertrag

    Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne Sachgrund gilt eine Höchstdauer von zwei Jahren mit insgesamt dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit innerhalb dieses Zeitraums.

    Grundsätzlich ist es nicht möglich, ein ohne sachlichen Grund befristetes Arbeitsverhältnis mit einem ArbN zu begründen, der schon einmal in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt war. Eine Ausnahme gilt nur, wenn zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegt.

    Alle Vertragsentwürfe, die der ArbN vor der Unterzeichnung zu seiner Information erhält, müssen deutlich als Entwürfe gekennzeichnet werden.

    Der befristete Arbeitsvertrag bzw. die Verständigung über die Verlängerung müssen vor der Aufnahme der Tätigkeit durch den ArbN unterzeichnet werden.

    Soll ein bestehender befristeter Vertrag verlängert und inhaltlich geändert werden (Gehaltserhöhung, andere Verteilung der Arbeitszeit etc.), sollte die inhaltliche Änderung nicht im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Verlängerungsabrede stehen.

    Die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags muss nahtlos an das vergangene Arbeitsverhältnis anschließen.

    Eine Übermittlung eines von einer Seite bereits unterzeichneten Vertragstextes per Telefax, E-Mail-Schreiben oder sonstiger Kopien wahrt die Schriftform nicht.

    ArbG und ArbN sollten, möglichst gemeinsam, den Vertragstext im Original durch ihre eigenhändige Unterschrift unterzeichnen.

    Die Unterzeichnung des Vertrags bzw. des Schriftstücks, auf dem die Verlängerung fixiert wird, darf nicht durch Paraphen, Kürzel etc. erfolgen.

    Dem ArbN ist ein Exemplar des von beiden Parteien unterzeichneten befristeten Arbeitsvertrags auszuhändigen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 139 | ID 34429450