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  • · Fachbeitrag · Befristung

    Vorherige ArbN-Überlassung hindert nicht anschließende Befristung

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | Wegen des dem ArbG zustehenden Gestaltungsspielraums und dessen Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen ist eine tarifvertragliche Höchstüberlassungsdauer von 36 Monaten nicht zu beanstanden. Ein Überschreiten der gesetzlichen Öffnungsklausel durch die Tarifvertragsparteien liegt erst vor, wenn die Überlassung ohne jegliche zeitliche Begrenzung erfolgt und der Leih-ArbN dauerhaft anstelle eines Stamm-ArbN eingesetzt werden soll. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede. Der ArbN war zunächst als Zeit-ArbN für mehr als 18 Monate zur Arbeitsleistung an den ArbG überlassen. Auf das Leiharbeitsverhältnis war ein Tarifvertrag der Einsatzbranche über die Vergütung und Einsatzbedingungen von Zeit-ArbN anzuwenden. Danach ist der Einsatz von Zeit-ArbN auf maximal 36 aufeinanderfolgende Monate befristet. Zudem ist der Zeitraum eines vorangehenden Einsatzes anzurechnen, wenn die Beendigung nicht länger als 6 Monate vor dem Beginn des erneuten Einsatzes zurückliegt. Nach 36 Monaten Einsatzdauer erfolgt regelmäßig eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim ArbG.

     

    Im Anschluss an die Überlassungen vereinbarten der ArbN und der ArbG einen befristeten Arbeitsvertrag. Mit seiner Klage will der ArbN feststellen lassen, dass die Befristung unwirksam ist. Er vertritt die Ansicht, nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG sei die Befristung ohne Sachgrund unzulässig, weil bereits zuvor ein wegen Überschreitung der gesetzlich zulässigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gesetzlich fingiertes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe. Die im Tarifvertrag festgelegte Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 36 Monaten sei verfassungs- und unionsrechtswidrig, jedenfalls aber rechtsmissbräuchlich, da es im fraglichen Zeitraum erheblichen Beschäftigungsbedarf gegeben habe.