· Fachbeitrag · Befristung
Wann ist der Bedarf an der Arbeitsleistung nur „vorübergehend“?
| Ein ArbG kann sich auf den Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG nicht erfolgreich für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses berufen, wenn lediglich eine allgemeine Unsicherheit über die zukünftig gegebenen Beschäftigungsmöglichkeiten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand bzw. dargelegt worden ist. So entschied es das Arbeitsgericht Kassel. |
Sachverhalt
Der ArbG betreibt in den Orten H. und Z. in Mecklenburg-Vorpommern Logistikzentren (LGZ). Der ArbN ist in H. auf Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge seit dem 17.6.13 als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt etwa 2.300 EUR. Die befristeten Verträge bis einschließlich 16.6.15 wurden jeweils auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt. Am 10.6.15 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, der in § 1 unter anderem Folgendes regelte:
„Die Einstellung des ArbN erfolgt befristet mit Wirkung vom 1.4.15 als gewerblicher Mitarbeiter in Abteilung LGZ H. und endet am 30.4.16, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Einstellung erfolgt befristet aufgrund des vorübergehenden Bedarfs bis zur Neueröffnung des LGZ K. Nach dem jetzigen Kenntnisstand wird die Neueröffnung des LGZ K. voraussichtlich am 1.5.16 sein. Der befristete Arbeitsvertrag endet mit der Neueröffnung des LGZ K., spätestens jedoch zum 30.4.16. Sofern die Neueröffnung vor dem 1.5.16 sein sollte, wird der ArbN über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterrichtet.“
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